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Afa

Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA; nicht ganz korrekt auch Abschreibungen) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.

Allgemeines

Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. „Abgesetzt“ werden kann jedes Jahr jedoch nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die Wertminderung verringert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen.

Abgrenzung

Die Absetzung für Abnutzung wird geprägt durch das Einkommensteuergesetz, das diesen Begriff synonym zur Abschreibung verwendet, die in der Betriebswirtschaft gebräuchlich ist. Während allerdings betriebswirtschaftlich jede Wertminderung als Abschreibung bezeichnet wird, unterscheidet das Steuerrecht die folgenden Varianten:

  • die handelsrechtlich planmäßig angesetzte Abschreibung wird Absetzung für Abnutzung genannt
  • die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen entsprechen der steuerlichen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
  • die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen entsprechen der steuerlichen Teilwertabschreibung.

Arten der Absetzung für Abnutzung

Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren:

Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten die Absetzung zu ermitteln:

AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)

Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben.

AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)

Die steuerrechtlich einzig zulässige Ausnahme bei der Berechnung mehrjähriger Absetzungsbeträge ist die geometrisch-degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.

Eine Ausnahme bildet die Abschreibung von Mietwohngebäuden; hier besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden ist oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen worden ist.

Für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 kommt nur noch die Inanspruchnahme der linearen Gebäudeabschreibung (derzeit 2 %) der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Bei dieser Methode wird ein festgelegter AfA-Satz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der AfA-Satz das 2-fache des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes (= 100/Jahre der Nutzung) betragen, höchstens jedoch mit 20 % angesetzt werden. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 bis 10 Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2005 angeschafften Wirtschaftsgütern also 20 %. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Afa-Satz höchstens das 3-fache der linearen AfA betragen und 30 % nicht übersteigen (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, BR-Drs.40/06).

Dies zeigt, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu 5 Jahren, kaum Vorteile gegenüber der linearen AfA bietet. Erheblich günstiger wirkt sich dagegen die degressive AfA bei einer längeren Nutzungsdauer aus.

Bei dieser Methode ist das WG am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, zum Jahresende von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA empfiehlt sich z. B. nach 3 Jahren, wenn die Restnutzungsdauer noch 4 Jahre beträgt.

Beginn und Ende der AfA

Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz ist ab dem Kalendermonat der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben (§ 7 Abs.1 S.4 EStG). Das Ende des Abschreibungszeitraums ergibt sich aus der AfA-Tabelle, in der seitens der Finanzverwaltung die Nutzungsdauer vorgegeben wird. Wenn das Wirtschaftsgut vorzeitig (Bsp.: Verkauf) und innerhalb eines Geschäftsjahres ausscheidet, kann die Abschreibung nur für die vorangegangenen vollen Monate geltend gemacht werden.

AfA für Gebrauchtgüter

Prinzipiell sind gebrauchte Güter über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Übersteigen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes 410 EUR nicht, können sie auch als Geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.

Eine umfangreiche Rechtsprechung hat sich im Bereich gebrauchter KFZ gebildet:

Für diese ist die Restnutzdauer zu schätzen. Dabei muss Alter, Zustand und Art der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1993, BStBl. 1993 I S. 483 Tz. 2). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen kann die "gewöhnliche" Restnutzungsdauer angenommen werden (6 Jahre nach AfA-Tabelle - Fahrzeugalter). Selbst wenn das Fahrzeug älter als 6 Jahre ist, wird man ohne besonderen Nachweis einer hohen Kilometerleistung eine Restnutzungsdauer von 2-3 Jahren annehmen.

Umgekehrt kann man aber auch länger abschreiben. Nach einem BFH-Beschluss vom 17. April 2001 (BFH/NV 2001 S. 1255) kann sich unter Berücksichtigung der Kilometerleistung beim Alteigentümer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Die Gesamtkilometerleistung eines KFZ wurde mit 160.000 km festgestellt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 (VI R 82/89) BStBl. 1992 II S. 1000).