Afa
Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA; nicht ganz korrekt
auch Abschreibungen) wird die steuerrechtlich
zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen
bezeichnet.
Allgemeines
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut
zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde
nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
„Abgesetzt“ werden kann jedes Jahr jedoch nur der Teil der Kosten, der sich bei
einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die
Wertminderung verringert als Betriebsausgabe
das zu versteuernde Einkommen.
Abgrenzung
Die Absetzung für Abnutzung wird geprägt durch das Einkommensteuergesetz, das diesen Begriff
synonym zur Abschreibung verwendet, die in der Betriebswirtschaft
gebräuchlich ist. Während allerdings betriebswirtschaftlich jede Wertminderung
als Abschreibung bezeichnet wird, unterscheidet das Steuerrecht die folgenden
Varianten:
- die handelsrechtlich
planmäßig angesetzte Abschreibung wird Absetzung für Abnutzung genannt
- die außerplanmäßigen
handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen entsprechen der steuerlichen Absetzung
für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
- die außerplanmäßigen
handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen entsprechen der steuerlichen Teilwertabschreibung.
Arten der Absetzung für Abnutzung
Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren:
- Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der
- betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten
die Absetzung zu ermitteln:
AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)
Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare
Abschreibung) vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes
(WG) werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit
wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben.
AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)
Die steuerrechtlich einzig zulässige Ausnahme bei der Berechnung
mehrjähriger Absetzungsbeträge ist die geometrisch-degressive Absetzung für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.
Eine Ausnahme bildet die Abschreibung von Mietwohngebäuden; hier besteht die
Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wenn in Herstellungsfällen der
Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden ist oder in Anschaffungsfällen
der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen worden ist.
Für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 kommt nur noch die Inanspruchnahme der
linearen Gebäudeabschreibung (derzeit 2 %) der Anschaffungs-/Herstellungskosten
in Betracht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
Bei dieser Methode wird ein festgelegter AfA-Satz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des
Vorjahres abgezogen. Dabei darf der AfA-Satz das 2-fache des bei der linearen
AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes (= 100/Jahre der Nutzung) betragen,
höchstens jedoch mit 20 % angesetzt werden. Bei einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von 1 bis 10 Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für
zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2005 angeschafften
Wirtschaftsgütern also 20 %. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008
angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Afa-Satz höchstens das 3-fache der linearen AfA betragen
und 30 % nicht übersteigen (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung, BR-Drs.40/06).
Dies zeigt, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit
verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu 5 Jahren, kaum Vorteile gegenüber
der linearen AfA bietet. Erheblich günstiger wirkt sich dagegen die degressive
AfA bei einer längeren Nutzungsdauer aus.
Bei dieser Methode ist das WG am Ende der geplanten
Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern ist es
steuer- und handelsrechtlich erlaubt, zum Jahresende von der
geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln.
Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der Wechsel von der
degressiven zur linearen AfA empfiehlt sich z. B. nach 3 Jahren, wenn die
Restnutzungsdauer noch 4 Jahre beträgt.
Beginn und Ende der AfA
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz ist ab dem Kalendermonat
der Anschaffung
oder Herstellung
abzuschreiben (§ 7 Abs.1 S.4 EStG). Das Ende des Abschreibungszeitraums ergibt
sich aus der AfA-Tabelle, in der seitens der Finanzverwaltung die
Nutzungsdauer vorgegeben wird. Wenn das Wirtschaftsgut vorzeitig (Bsp.:
Verkauf) und innerhalb eines Geschäftsjahres ausscheidet, kann die Abschreibung
nur für die vorangegangenen vollen Monate geltend gemacht werden.
AfA für
Gebrauchtgüter
Prinzipiell sind gebrauchte Güter über die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Übersteigen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes 410 EUR
nicht, können sie auch als Geringwertiges Wirtschaftsgut
behandelt werden.
Eine umfangreiche Rechtsprechung hat sich im Bereich gebrauchter KFZ gebildet:
Für diese ist die Restnutzdauer zu schätzen. Dabei muss Alter, Zustand und
Art der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1993, BStBl.
1993 I S. 483 Tz. 2). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen kann die
"gewöhnliche" Restnutzungsdauer angenommen werden (6 Jahre nach AfA-Tabelle
- Fahrzeugalter). Selbst wenn das Fahrzeug älter als 6 Jahre ist, wird man ohne
besonderen Nachweis einer hohen Kilometerleistung eine Restnutzungsdauer von
2-3 Jahren annehmen.
Umgekehrt kann man aber auch länger abschreiben. Nach einem BFH-Beschluss vom
17. April 2001 (BFH/NV 2001 S. 1255) kann sich unter Berücksichtigung der
Kilometerleistung beim Alteigentümer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8
Jahren ergeben. Die Gesamtkilometerleistung eines KFZ wurde mit 160.000 km
festgestellt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 (VI R 82/89) BStBl. 1992 II S. 1000).